Präambel
Auf der Grundlage des § 8 Abs. 5 der Satzung des TSV Schwarzenbek von 1899 e. V. (nachfolgend TSV genannt) erlässt die Judoabteilung eine Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnung der Abteilung hat die Anforderungen dieser Mustergeschäftsordnung zu berücksichtigen.
§ 1 Allgemeines
1. Die Judoabteilung ist eine unselbständige Abteilung im TSV. Sie besteht aus denjenigen Mitgliedern des TSV, die sich ihr zur Ausübung und/oder Förderung der in ihr betriebenen Sportarten angeschlossen haben.
2. Grundlage der Mitgliedschaft ist die Satzung des TSV in der derzeit gültigen Fassung. Mit dem Beitritt zur Abteilung erfolgt gleichzeitig der Beitritt zum TSV unter Anerkennung der TSV-Satzung.
3. Diese Geschäftsordnung ist als Ergänzung der TSV-Satzung zu verstehen und regelt die Verfahren innerhalb der Abteilung und deren spezifischen Besonderheiten. Die Grundsätze der TSV-Satzung bleiben dadurch unberührt.
§ 2 Organe der Abteilung
Die Organe der Abteilung sind:
1. Abteilungsversammlung
2. Abteilungsleitung
3. Jugendversammlung
§ 3 Abteilungsversammlung
1. Oberstes Organ der Abteilung ist die Abteilungsversammlung. Sie ist jährlich nach der Delegiertenversammlung des TSV Schwarzenbek, spätestens jedoch vor dem 15.04. des auf die letzte Delegiertenversammlung folgenden Jahres durchzuführen. Die Einberufung erfolgt durch die Abteilungsleitung. Die Mitglieder sind hierzu unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher einzuladen. Die Einladung hat zu erfolgen: schriftlich durch einfachen Brief oder Drucksache, durch Veröffentlichung im Schaukasten der Abteilung, durch E-Mail oder durch Veröffentlichung in derjenigen Tageszeitung, in der die Veröffentlichungen des Amtsgerichtes Schwarzenbek (Bergedorfer Zeitung/Lauenburgische Landeszeitung) jeweils zum Zeitpunkt der Einladung erscheinen.
Die Abteilungsversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
2. Regelmäßige Beratungsgegenstände sind:
a) Bericht der Abteilungsleitung und Aussprache
b) Berichte des/der Kassenwartes/in, der Kassenprüfer/innen und Aussprache
c) Entlastung der Abteilungsleitung
d) Neuwahlen von Abteilungsleitung und Kassenprüfern/innen
e) Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung
3. Bei allen Wahlen und Abstimmungen, außer denen zur Delegiertenversammlung des TSV, sind stimmberechtigt:
a) die Mitglieder der Abteilung, die das 16. Lebensjahr vollendet haben
b) für jugendliche Mitglieder der Abteilung, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, deren gesetzliche Vertreter, wobei auf jedes Mitglied eine Stimme entfällt.
Bei den Wahlen zur Delegiertenversammlung des TSV sind stimmberechtigt:
a) die volljährigen Mitglieder der Abteilung
b) für jugendliche Mitglieder der Abteilung deren gesetzliche Vertreter, wobei auf jedes Mitglied eine Stimme entfällt.
4. Anträge, über die in der Abteilungsversammlung beraten werden soll, müssen spätestens eine Woche vorher schriftlich bei dem/der Abteilungsleiter/in eingehen und können dort bis zur Abteilungsversammlung eingesehen werden. Dringlichkeitsanträge können auch noch in der Versammlung gestellt werden. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
5. Eine Änderung der Geschäftsordnung kann nur beschlossen werden, wenn in der Einladung auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen worden ist. Die Änderung bedarf der Zustimmung des TSV-Vorstandes.
6. Eine außerordentliche Abteilungsversammlung ist einzuberufen, wenn die Abteilungsleitung es für erforderlich hält oder 1/10 aller Mitglieder es schriftlich unter Angabe der gewünschten Beratungspunkte beantragen.
§ 4 Abteilungsleitung
1. Die Abteilungsleitung besteht aus 4 volljährigen Mitgliedern des Vereins:
a) Abteilungsleiter/in
b) Stellvertretende/r Abteilungsleiter/in und Sportwart/in
c) Kassenwart/in
d) Schriftführer/in sowie dem/der
e) Jugendwart/in
2. Der Abteilungsleitung obliegen die sportliche und finanzielle Geschäftsführung der Abteilung. Sie ist keine Rechtsperson im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
3. Die Abteilungsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desjenigen den Ausschlag, der die Beschlussfassung leitet.
4. Die Abteilungsleitung ist für alle Angelegenheiten der Abteilung zuständig, soweit nicht ausdrücklich durch diese Geschäftsordnung oder die TSV-Satzung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
5. Bei ihrer Geschäftsführung haben seine Mitglieder die Bestimmungen der TSV-Satzung zu beachten. Sie sind nicht befugt, den Verein zu verpflichten, soweit es sich nicht um Bargeschäfte handelt, die im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereinsvermögens aus der Abteilungskasse bestritten werden können. Die FWO des TSV ist zu beachten.
6. Die Abteilungsleitung ist berechtigt, Mitglieder ganz oder teilweise vom Trainingsbetrieb auszuschließen, solange sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, sowie im Fall schwerer Unsportlichkeit oder vereinsschädigendem Verhalten eine Sperre auf Zeit auszusprechen. Ein solcher Beschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit des Abteilungsvorstands. Auf § 16 Abs. 2 der TSV-Satzung wird hingewiesen.
§ 5 Wahlen
1. Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes werden von der Abteilungsversammlung jeweils für zwei Jahre einzeln gewählt.
2. Die Abteilungsversammlung wählt ferner zwei Kassenprüfer/innen und zwar umschichtig für zwei Jahre.
3. § 14 (Wahlen) der TSV-Satzung ist sinngemäß anzuwenden.
§ 6 Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung wählt eine/n Jugendwart/in, der/die Mitglied der Abteilungsleitung ist. Er/Sie muss zum Zeitpunkt der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige bedürfen des schriftlichen Einverständnisses ihrer Erziehungsberechtigten, das der Abteilungsversammlung vorzulegen ist.
2. Für alle Belange der Jugendversammlung gilt die Jugendordnung des TSV im übertragenen Sinn.
§ 7 Ausschüsse
1. Die Abteilungsversammlung und die Abteilungsleitung können die Einsetzung ständiger oder für einen vorübergehenden Zweck zu bildender Ausschüsse beschließen.
2. Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Abteilung kann der Schiedsausschuss des TSV angerufen werden.
§ 8 Kassenprüfung
1. Es gilt §17 der TSV-Satzung im übertragenen Sinn.
2. Der/die Kassenwart/in hat einen schriftlichen Kassenbericht im Januar des Folgejahres zu erstellen. Dieser Bericht ist mit den Belegen 14 Tage vor dem Zeitpunkt der Abteilungsversammlung für die beiden Kassenprüfer zur Kassenprüfung bereitzuhalten und sodann der Abteilungsversammlung vorzulegen. Die Kassenprüfer/innen haben den Kassenbericht anhand der Prüfungsbelege zu überprüfen und der Abteilungsversammlung das Prüfungsergebnis vorzutragen.
3. Über festgestellte Mängel müssen die Kassenprüfer/innen die Abteilungsleitung informieren oder – falls sie es für notwendig erachten - die sofortige Einberufung einer außerordentlichen Abteilungsversammlung beantragen.
4. Der Kassenbericht der Abteilung ist dem/r Schatzmeister/in des TSV bis zum 31.01. des Folgejahres vorzulegen. Der durch die Kassenprüfer/innen geprüfte Kassenbericht der Abteilung und die Zusammenfassung des Kassenbuches ist dem/r Schatzmeister/in des TSV bis zum 31.03. des Folgejahres vorzulegen. Der/Die Schatzmeister/in des TSV hat darüber hinaus das Recht, das Kassenbuch der Abteilung jederzeit einzusehen, bzw. eine vom Vorstand des TSV beauftragte Person mit der Einsicht zu betrauen.
§ 9 Änderungen der Geschäftsordnung
1. Jedes Mitglied der Abteilung hat das Recht, Vorschläge für eine Änderung der abteilungsspezifischen Teile dieser Geschäftsordnung zu unterbreiten. Änderungen kann die Abteilungsversammlung mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen. Auf den Tagesordnungspunkt ist bei der Einladung besonders hinzuweisen. Die Änderung wird erst nach Genehmigung durch den TSV-Vorstand wirksam.
2. Änderungen der Mustergeschäftsordnung, die alle Abteilungen betreffen, sind nur durch den erweiterten Vorstand möglich.
§ 10 Aufgabenverteilung in der Abteilungsleitung
Abteilungsleiter/in
Der/die Abteilungsleiter/in leitet die Abteilung.
Er/sie repräsentiert die Abteilung innerhalb und außerhalb des TSV.
Er/sie leitet die Versammlungen der Abteilung und der Abteilungsleitung.
Er/sie beruft die Abteilungsleitung, so oft er/sie es für erforderlich hält, jedoch mindestens einmal jährlich, oder ein Mitglied des Vorstandes es beantragt.
Stellvertretende/r Abteilungsleiter/in und Sportwart/in
Der/die Sportwart/in vertritt den/die Abteilungsleiter/in.
Er/sie sollte aktives Mitglied sein und ist für alle sportlichen Aktivitäten der Abteilung zuständig, soweit sie nicht vom/von der Abteilungsleiter/in selbst erledigt werden.
Aufgaben, die nur abgrenzbare Teilbereiche betreffen, sollen in geeigneten Fällen auf die dafür zuständigen oder eingesetzten Führungskräfte, z.B. Übungsleiter o.ä., delegiert werden.
Kassenwart/in
Der/die Kassenwart/in verwaltet die Abteilungskasse, tätigt Überweisungen und Buchungen und sorgt für eine ordnungsgemäße und termingerechte Weitergabe der Unterlagen an die Geschäftsstelle.
Der/die Kassenwart/in ist befugt, Einnahmen für die Abteilung entgegenzunehmen, unter der Voraussetzung des § 4 dieser Satzung auch Zahlungen zu leisten, wenn eine schriftliche Ermächtigung des/der Abteilungsleiters/in vorliegt.
Desweiteren ist er/sie für die Einhaltung der § 8 dieser Geschäftsordnung verantwortlich.
Er/sie vertritt den Abteilungsleiter/in, wenn er/sie und sein/ihr Stellvertreter/in verhindert sind.
Schriftführer/in
Dem/der Schriftführer/in obliegt der gesamte Schriftwechsel der Abteilung.
Er/sie führt über die Abteilungsversammlungen und Sitzungen der Abteilungsleitung Protokoll, in das mindestens die Beschlüsse ihrem Wortlaut nach aufzunehmen sind.
Jugendwart/in
Der/die Jugendwart/in vertritt die Belange der jugendlichen Mitglieder in der Abteilungsleitung.
Er/sie wird auf einer gesonderten Jugendversammlung von den minderjährigen Mitgliedern der Abteilung gewählt und von der Abteilungsversammlung bestätigt. Diese Jugendversammlung ist rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit von dem/der amtierenden Jugendwart/in einzuberufen.
§ 11 Abteilungsindividuelle Regelungen - Beiträge
Gemäß Beitragsordnung des TSV erhebt die Judoabteilung einen Abteilungsbeitrag und eine Aufnahmegebühr. Die Höhe wird von der Abteilungsversammlung festgelegt.
§ 12 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der Abteilungsversammlung vom 25.02.2011 und nach Genehmigung des TSV-Vorstands sofort in Kraft.